Innungen
Struktur und Aufgaben der Innung sind durch das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) geregelt (§§ 52 – 78).
Die Innung ist die fachliche Organisationsform des Handwerks auf der örtlichen Stufe. In der Innung haben sich selbständige Handwerker des gleichen Handwerks oder solcher Handwerke, die sich fachlich oder wirtschaftlich nahestehen, zur Förderung ihrer gemeinschaftlichen gewerblichen Interessen innerhalb eines bestimmten Bezirkes freiwillig zusammengeschlossen.
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie steht unter der Rechtsaufsicht der Handwerkskammer.
Die in den Innungen aktiven Handwerksmeister und –meisterinnen erbringen ehrenamtlich umfangreiche Leistungen im Interesse des regionalen Handwerks, ob als Obermeister, Vorstandsmitglied oder in unterschiedlichen Ausschüssen.
Organe der Handwerksinnung
- die Innungsversammlung,
- der Vorstand, bestehend aus Obermeister, Stellvertreter und weiteren Mitgliedern
- Ausschüssen, z.B. Gesellenprüfungssausschuss in Innungen, die von der HWK zur Abnahme der Prüfungen ermächtigt wurden
Aufgabe der Innung (§ 54):
(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
Insbesondere hat sie
- den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
- ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,
- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
- die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
- das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
- das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
- über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Handwerksinnung soll
- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung schaffen und fördern,
- bei der Vergebung öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergebungsstellen beraten,
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Handwerksinnung kann
- Tarifverträge abschließen, soweit und solange solche Verträge nicht durch den Innungsverband für den Bereich der Handwerksinnung geschlossen sind,
- für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
- bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern auf Antrag vermitteln.
- Die Handwerksinnung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
- Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.